Vereinssatzung

VEREINSSATZUNG der DJK Grün-Weiß Essen-Werden/Heidhausen 1924 e. V.

    1. Name und Wesen
      1. Der Verein führt den Namen DJK Grün-Weiß Essen-Werden/Heidhausen. Er wurde gegründet im Jahre 1924. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 25. August 1977.
      2. Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport, und des DJK Diözesanverbandes Essen. Er untersteht deren Satzungen und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK Bundesverbandes Der Verein führt die DJK-Zeichen. Seine Farben sind grün/weiß.
      3. Der Verein ist Mitglied des LandesSportBundes und der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.
      4. Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen richten sich nach den Bestimmungen des betr Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK Bundesverband.
      5. Der Verein ist auch um außersportliche Freizeitgestaltung bemüht und versteht sich als Bildungsgemeinschaft für… seine Mitglieder.
      6. Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der DJK Sportjugend anerkennt. Den Mitgliedern der Sportjugend werden jugendgemäße Angebote gemacht für einen persönlichkeits- und sachgerechten Sport, für Weiterbildung, Freizeitgestaltung und Geselligkeit. Die Vereinsjugendordnung, die für die DJK Sportjugend verbindlich ist, ist Bestandteil dieser Satzung.
      7. Der Verein DJK Grün-Weiß Essen-Werden/Heidhausen mit dem Sitz in Essen Werden/Heidhausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 1. 1. 1977. Die Satzungszwecke entsprechen Abschnitt B Nr. 1 der Anlage 1 zu § 48 EStDV. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege. Der Verein ist uneigennützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten… keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch …Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
      8. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
    2. Ziele und Aufgaben Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung in christlicher Verantwortung dienen. Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:
      1. Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport, er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiterinnen und Übungsleiter und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch die Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.
      2. Er…fördert Freizeit und Geselligkeit. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Menschen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.
      3. Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung./li>
      4. Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen, die von der DJK auf den einzelnen Verbandsebenen sowie durch den LandesSportBund und die Fachverbände angeboten werden.
      5. Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen… zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.
    3. Mitgliedschaft
      1. Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.
      2. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft
        1. Aktive Mitglieder
        2. Passive Mitglieder
        3. Ehrenmitglieder
        4. Förderer
        Der Verein ehrt seine Mitglieder gemäß einer Ehrenordnung des Vereins und/ oder gemäß den Ehrenordnungen des DJK Sportverbandes sowie der Fachverbände.
      3. Die… Mitglieder über 16 Jahre haben Stimm- und Wahlrecht.
    4. Aufnahme, Austritt, Ausschluss
      1. Die Anmeldung zur Aufnahme in den …Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim …Vorstand. …Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Beitragspflichtig ist das Mitglied bei der Abteilung, bei der es sich anmeldet.
      2. Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
      3. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung einen Monat vor Ende des Kalenderjahres an den Vorstand. Er wird zum Ende des Jahres und nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein wirksam.
      4. Über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein entscheidet der Vereinsvorstand. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt. Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vor- sitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
    5. Rechte der Mitglieder
      Die Mitglieder haben das Recht,
      1. die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der Benutzerordnung zu benutzen.
      2. im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen.
    6. Pflichten der Mitglieder
      Die Mitglieder haben die Pflicht,
      1. die Satzungen und Ordnungen des Vereins anzuerkennen,
      2. am Sport- und Gemeinschaftsleben des Vereins… und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
      3. eine faire, kameradschaftliche Haltung zu zeigen,
      4. die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sport zu erfüllen,
      5. die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
    7. Beiträge und Umlagen
      1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge.
      2. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Verein die Erhebung von Umlagen beschließen.
    8. Organe
      Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:
      1. die Mitgliederversammlung
      2. der Vorstand (geschäftsführender Vorstand und Gesamtvorstand).
    9. Vorstand
      Zum Vereinsvorstand gehören:
      1. der/die Vorsitzende(r),
      2. die stellvertretenden Vorsitzenden, die als Abteilungsleiter in den Versammlungen der einzelnen Abteilungen gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden,
      3. der Kassenwart, die Kassenwartin
      4. der Geistliche Beirat
      5. der Jugendleiter und/oder die Jugendleiterin
      Die Funktionen des Geschäftsführers, des Sportwarts und des Schriftführers können bei Bedarf besetzt werden, sie gehören dann zum geschäftsführenden Vorstand.
      Dieser kann einen Sportarzt, einen Sozialwart und einen Pressewart berufen, sie bilden zusammen mit den Genannten den Gesamtvorstand.
      Der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB.
    10. Aufgaben des Vereinsvorstandes
      Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen. Der Vorstand erfüllt seine Aufgabe grundsätzlich als geschäftsführender Vorstand In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für eine oder mehrere Abteilungen kann der Vorstand als Gesamtvorstand unter Hinzuziehung der weiteren Funktionsträger tätig werden.
    11. Aufgaben der Vorstandsmitglieder
      Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins. Die Aufgaben im Einzelnen ergeben sich aus den Funktionen, für die die Vorstandsmitglieder gewählt wurden:
      1. Der/die Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er vertritt ihn nach innen und außen, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen.
      2. Die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen den/die Vorsitzende(n) bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertreten ihn/sie im Verhinderungsfall.
      3. Der Kassenwart/die Kassenwartin verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss und den Haushaltsplan auf. Er/sie führt die Mitgliederkartei. Die Kasse wird von den gewählten Kassenprüfern unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.
      4. Der Geistliche Beirat erfüllt seine Aufgabe in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgliche Dienst an den Vereinsmitgliedern.
      5. Dem Jugendleiter und/oder der Jugendleiterin sind die Betreuung und die Vertretung der Jugendabteilungen aufgetragen. Sie erfüllen ihre Aufgabe im Rahmen der Vereins-Jugendordnung.
        • Die Abteilungsleiter (siehe: stellvertretende Vorsitzende) haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilung. Sie sind für die Haltung und Disziplin mitverantwortlich.
          Die Abteilungen verwalten sich selbst unter Leitung des Abteilungsleiters. Die Beiträge der Abteilungsmitglieder, über deren Höhe die Abteilungsversammlung abstimmt und die der Zustimmung des Vorstandes bedarf, verbleiben zur Deckung der Kosten in der Abteilungskasse.
          Die Abteilungsmitglieder sind Mitglieder des Vereins, da die Abteilungen nicht rechtsfähig und damit nicht Träger eigener Rechte und Pflichten sind. Auflösungen und Gründungen von Abteilungen sind nur mit Zustimmung des Vereinsvorstandes möglich.
        • Ein Geschäftsführer könnte nicht nur die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrage des Vorstandes, er könnte auch den Schriftverkehr des Vereins, die Protokolle und Einladungen erstellen und die Vereinschronik führen.
        • Ein Sportwart für den gesamten Sportbetrieb des Vereins ist wegen der Funktion der Abteilungsleiter als stellvertretende Vorsitzende verzichtbar.
        • Sportarzt, Sozialwart und Pressewart könnten die Aufgabe der Abteilungsleiters erleichtern.
    12. Wahl
      Die Mitglieder des geschäftsführenden …Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung ("Jahreshauptversammlung") auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
      Der Geistliche Beirat wird vom Vorstand bestellt. Er bedarf der Bestätigung durch die kirchlichen Stellen.
      Der Jugendleiter und/oder die Jugendleiterin werden bei der Mitgliederversammlung der Jugend von den jugendlichen Mitgliedern im Alter von 14 bis 18 Jahren gewählt und bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand. Die Abteilungsleiter für die einzelnen Sportarten werden… von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
    13. Mitgliederversammlung
      Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen ab:
      • Mitgliederversammlung
      • Außerordentliche Mitgliederversammlung
      Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die über 16-jährigen Mitglieder des Vereins….
    14. Aufgaben der Mitgliederversammlung
      1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
        1. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein einschließlich der Satzungsänderungen
        2. Entlastung und Wahl des geschäftsführenden Vorstandes ,Wahl der Kassenprüfer und Bestätigung der Abteilungsleiter/-innen sowie der Jugendleiter/-in.
        3. Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins für die abgelaufenen Geschäftsjahre sowie über den Haushaltsplan
      2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe dies beim Vorstand beantragt.
      3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung oder zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist dem DJK Diözesanverband Essen zu übersenden.
    15. Verfahrensbestimmungen und Beschlussfähigkeit
      1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden … unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung kann schriftlich oder durch Presseveröffentlichungen erfolgen. Anträge müssen eine Woche im Voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
      2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
      3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
      4. Wahlen werden grundsätzlich schriftlich und in geheimer Wahl durchgeführt. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt zu übernehmen, schriftlich erklärt haben.
      5. Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
    16. Austritt des Vereins aus dem DJK Sportverband sowie dem DJK Diözesanverband
      1. Der Austritt kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Austritt" einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel - Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
      2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem…DJK Diözesanverband Essen zu übersenden.
      3. Der Austrittsbeschluss … ist dem … DJK Diözesanverband Essen mitzuteilen. Der Austritt wird erst rechtskräftig nach Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen am Ende des Kalenderjahres.
      4. Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Vereins … fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zweck der Sportpflege vom DJK Sportverband, Bistum oder von der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.
    17. Auflösung
      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Auflösung" … einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel - Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung … einzuberufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist,. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem DJK Diözesanverband Essen zu übersenden. Der Auflösungsbeschluss … ist dem DJK Bundesverband und dem Diözesanverband Essen unverzüglich mitzuteilen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich in ökumenischem Geist für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sport- pflege, … zu verwenden.
    18. Der vorstehende Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 8. 6. 1977, die Abänderungen am 17. 11. 2006 in Essen - Werden angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.